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Studienführer

COVID-19 und die unibz | Informationen für Studierende

Schrittweise Lockerung der gesundheitlichen Sicherheitsvorgaben ab 1. April 2022

Gemäß Gesetzesdekret Nr. 24 vom 24. März 2022 und Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 10 vom 28. März 2022 endet am 31. März 2022 der Covid-19-Notstand. Um eine schrittweise Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen und um weiterhin eine Ausbreitung der Covid-19-Pandemie zu verhindern, werden ab 1. April 2022 eine Reihe von gesundheitlichen Sicherheitsvorgaben gelockert und folgende Maßnahmen ergriffen:

Ablauf der Lehre

Die Lehrangebote werden - sofern es die räumliche Verfügbarkeit und die organisatorische Umsetzung erlauben - weitestgehend in Präsenz durchgeführt.

Zugang zu den Gebäuden

Ab dem 1. und bis zum 30. April 2022 gilt für alle Personen – einschließlich der Studierenden und der Lehrbeauftragten, didaktischen Mitarbeiter*innen, Forschungsassistenten*innen und gelegentliche Mitarbeiter*innen - der 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) als Voraussetzung für den Zugang zur Universität.

Für die Teilnahme an Tagungen, Kongressen und öffentlich zugänglichen Veranstaltungen ist bis zum 30. April weiterhin der 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) vorgesehen.

Mit 1. April 2022 wird das digitale Vormerksystem für den Besuch der Lehrveranstaltungen und für den Eintritt in die Bibliothek eingestellt und ab dem 1. Mai wird unibz für die Öffentlichkeit geöffnet und es entfällt die Green-Pass-Pflicht.

Maskenpflicht

Es wird dringend empfohlen, bis 30. April 2022 eine FFP2-Maske zu tragen, wobei das Tragen einer chirurgischen Maske gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die Dozent*innen sind von der Maskenpflicht ausgenommen, falls sie während des Vortragens der Lehrveranstaltung hinter dem Rednerpult sitzen, einen Mindestabstand von 2 Metern zu den Studierenden einhalten und ihnen die Maskenpflicht unüberwindbare Schwierigkeiten beim Dozieren bereitet. Beim Verlassen des Rednerpultes bitten wir die Dozent*innen, die Maske wieder zu tragen.

Für den Zugang zu öffentlich zugänglichen Veranstaltungen ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Nach dem 1. Mai wird das Tragen einer chirurgischen Maske weiterhin dringend empfohlen.

 

Die vorliegenden Maßnahmen gelten bis auf Widerruf und können den epidemiologischen Entwicklungen und entsprechenden rechtlichen Vorgaben angepasst werden.