Die Maske für den Antrag finden Sie im Cockpit. Zusätzlich müssen Sie in der Online-Maske die notwendigen Unterlagen wie Prüfungsbestätigungen, Beschreibung der Lehrveranstaltungen usw. hochladen.
Achtung: Für die Zahlung der Stempelmarke ist nur die Bezahlung mit PagoPA und nicht mit Überweisung zulässig!
N.B. Sie können nur einmalig zu Studienbeginn um Prüfungsanerkennung ansuchen (Beschluss des Fakultätsrates Nr. 80/2012). Das Datum für die Einreichung der Anträge wird jährlich mit der Veröffentlichung der Rangordnung bekannt gegeben. Bitte geben Sie in einem Ansuchen alle Prüfungen an. Es wird nicht garantiert, dass eine Bewertung des Antrags nach der angegebenen Frist von der Kommission vorgenommen wird. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Fakultätssekretariat.
Frist für das akademische Jahr 2024/25: 31. August 2024
Es wird nahegelegt, den Antrag auf Prüfungsanerkennung so schnell wie möglich zu stellen. Eventuelle Konsequenzen, die sich aus zu spät eingereichten Anträgen ergeben (Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht, kein Platz mehr in nachzuholenden Laboratorien usw.) liegen ausschließlich in der Verantwortung der Studierenden.
Wichtig: es ist EIN Antrag mit allen Prüfungen zu stellen. Im Antrag müssen alle bereits abgelegten Prüfungen einzeln mit den notwendigen Unterlagen aufgelistet werden.
Studienplan nach der Neuordnung
Hierzu bitten wir Sie, sich mit unseren Praktikumsämtern in Verbindung zu setzen. Die Kontakte entnehmen Sie bitte unter folgendem Link.
Bezüglich Sprachzertifikate und deren Anerkennung ist das Sprachenzentrum zu kontaktieren. Die Kontakte entnehmen Sie bitte unter folgendem Link.
Kriterien für eine Einschreibung in ein höheres Studienjahr:
2. Studienjahr: 30 KP
3. Studienjahr: 60 KP
4. Studienjahr: 120 KP
5. Studienjahr: 180 KP
Achtung: Anerkannte KP von Lehrveranstaltungen können im Rahmen der L2 und L3 lediglich berücksichtigt werden, wenn diese effektiv in L2 bzw. L3 besucht worden sind. Die Vorlesung „Medienpädagogik und -didaktik“ wird zum Beispiel an unserer Fakultät in L3 angeboten. Sollten Sie die ursprüngliche Prüfung in deutscher Sprache absolviert haben, können in diesem Fall die KP nicht für L3 anerkannt werden. Die aufgrund der Prüfungsanerkennung verloren gegangenen KP in L2 oder L3 müssen somit nachgeholt werden (z. B. durch den Besuch von anderen Lehrveranstaltungen in L2 bzw. L3), da diese Voraussetzung für den Studienabschluss sind.
Der Artikel 7 „Anwesenheit“ der Studiengangsregelung vor der Neuordnung sieht im Absatz 4 folgendes vor:
„Eine Reduzierung der Anwesenheitspflicht bei Laboratorien von mehr als 50% kann auch Studierenden gewährt werden, die den Besuch von Bildungstätigkeiten zu den entsprechenden Lerninhalten, die vom Studiengangsrat als entsprechend anerkannt werden, dokumentieren können.“
In Anwendung des Artikels 7 der Studiengangsregelung nach der Neuordnung hat der Studiengangsrat in seiner Sitzung vom 30.10.2017 beschlossen, diese Kriterien auch auf die Studierenden nach dem neugeordnetem Studienplan anzuwenden.
Dazu hat der Studiengangsrat in obgenannter Sitzung beschlossen:
Sollten Sie eine solche Kursfolge/einen solchen (Ausbildungs-)Lehrgang abgeschlossen haben, können Sie das Formular ausfüllen und an claudia.kruselburger@unibz.it und chiara.miani@unibz.it schicken. Zusätzlich müssen Sie bitte die Bescheinigungen der Inhalte der Kursfolge/des (Ausbildungs-)Lehrgangs belegen, damit überprüft werden kann, ob eine Äquivalenz mit dem Laboratorium/den Laboratorien gegeben ist.
Der Studiengangsrat entscheidet dann in seiner Sitzung über die Ansuchen.
Bei einer Genehmigung wird die Anwesenheit beim Laboratorium/bei den Laboratorien erlassen; die Studierenden müssen noch die Prüfung zum Laboratorium/zu den Laboratorien im Rahmen der Modulprüfung ablegen.