Bis maximal ein Jahr außerhalb der Regelstudienzeit
Ab dem zweiten Jahr außerhalb der Regelstudienzeit
* die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium in Höhe von € 173 ist inbegriffen.
Weitere Informationen finden Sie in der Gebührenordnung.
Falls Sie eine anerkannte Behinderung im Sinne des Artikel 3, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104/1992, oder eine Invalidität ab 66% nachweisen, werden Ihnen die Studiengebühren gänzlich erlassen. Bitte übermitteln Sie vor der Frist für die Zahlung der 1. Rate das von der Sanitätseinheit ausgestellte Zertifikat dem Studierendensekretariat. Sie bezahlen nur 16 EUR für die Stempelmarke.
Auch ausländische Studierende, die von der italienischen Regierung eine Studienbeihilfe erhalten, sind auf Antrag von den Studiengebühren befreit. Sie bezahlen nur 16 EUR für die Stempelmarke.
Falls Sie in einem Bachelor oder Master eingeschrieben sind und in die Rangordnung der Anspruchberechtigen für Studienbeihilfen der Autonomen Provinz Bozen aufgenommen wurden, erhalten Sie die Rückerstattung der Studiengebühren, die Sie für das betreffende Akademische Jahr eingezahlt haben. Eventuell für den Zahlungsverzug anfallende Strafgebühren werden nicht zurückerstattet.
In der Regel teilt das Landesamt zwischen Februar und März der unibz die Namen der Stipendienempfänger*innen mit. Die Rückerstattung der ersten Rate durch die unibz erfolgt voraussichtlich zwischen März und April.
Achtung: Studierende der postgradualen Studiengänge haben kein Anrecht auf die Rückerstattung der Studiengebühren.
Hier finden Sie nähere Informationen.
Wenn Sie die Zahlungsfrist versäumen, fällt zusätzlich zur Studiengebühr eine Strafgebühr von 30 Euro an.
Nach Ablauf der Frist wird Ihr Account automatisch blockiert: mySNS ist nicht mehr zugänglich und Sie können sich beispielsweise nicht zu den Prüfungen anmelden, und dürfen keinen Studienorts- oder Studiengangswechsel beantragen.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat.
Hier können Sie die Zahlungsbelege als pdf-Files herunterladen.
Sobald Sie die Regelstudienzeit Ihres Studienganges überschreiten, sind Sie außerhalb der Regelstudienzeit ("fuori corso"). Ab dem zweiten Jahr außerhalb der Regelstudienzeit erhöhen sich die Studiengebühren um 300 EUR. Für die Berechnung der Studiengebühren werden auch wiederholte Studienjahre mitgezählt.
Bei einem Einstieg in ein höheres Jahr in Folge einer Prüfungsanerkennung werden die anerkannten Studienjahre mitberechnet. Unterbrechungsjahre (darunter versteht man ganze Akademische Jahre) werden nicht mitgezählt. Die Erhöhung gilt nicht für Studierende der Doktoratsstudien und der Zusatzausbildung für den Integrationsunterricht.
Sollten Sie die Abschlussprüfung innerhalb 31. Oktober ablegen wollen, müssen Sie für das nächste Akademische Jahr keine Studiengebühren bezahlen.
Sollten Sie die Abschlussprüfung nach Oktober und innerhalb 31. März ablegen wollen, gehen Sie auf die Zahlungsseite und wählen Sie die Option "Abschlussprüfung innerhalb 31. März". Sie werden aufgefordert, eine virtuelle Stempelmarke zu 16 EUR zu bezahlen.
Sollten Sie die Prüfung nicht bestehen oder auf einen späteren Termin verschieben, müssen Sie innerhalb der Fälligkeit der zweiten Rate die gesamte Jahresgebühr zuzüglich der Beträge für den Zahlungsverzug nachzahlen.
Wenn Sie im 1. Semester als Freemover an einer anderen Universität studieren, müssen Sie die zweite Rate und die Landesabgabe innerhalb 31. März entrichten.
Wenn Sie das 1. + 2. Semester als Freemover an einer anderen Universität studieren, sind Sie für das gesamte Akademische Jahr von der Bezahlung befreit.
Sollten Sie von einem Studiengang der alten Studienordnung zu einem Studiengang der neuen Studienordnung (M.D. 270/2004) wechseln wollen, geben Sie den Antrag auf Wechsel der Studienordnung zu Beginn des Akademischen Jahres ab.
Nähere Informationen dazu sind in der Gebührenordnung enthalten.
Wenn Sie das Studium abbrechen, auf ein Weiterstudium verzichten oder vom Studium ausgeschlossen werden, haben Sie kein Anrecht auf die Rückerstattung der eingezahlten Beträge.