Aufgrund des Corona-Notstands wurden die Studiengebühren für 2021/22 halbiert. Die Beträge sind nachstehend angeführt.
Studierende bis maximal ein Jahr außerhalb der Regelstudienzeit
Studierende ab dem zweiten Jahr außerhalb der Regelstudienzeit
* die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium in Höhe von € 148,50 ist inbegriffen.
Weitere Informationen finden Sie in der Gebührenordnung.
Falls Sie eine anerkannte Behinderung im Sinne des Artikel 3, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104/1992, oder eine Invalidität ab 66% nachweisen, werden Ihnen die Studiengebühren gänzlich erlassen. Bitte reichen Sie das von der Sanitätseinheit ausgestellte Zertifikat zu Beginn des Akademischen Jahres ein zusammen mit dem Einschreibeformular.
Auch ausländische Studierende, die von der italienischen Regierung eine Studienbeihilfe erhalten, sind auf Antrag von den Studiengebühren befreit.
Falls Sie in die Rangordnung der Anspruchberechtigen für Studienbeihilfen der Autonomen Provinz Bozen aufgenommen wurden, erhalten Sie die Rückerstattung der Studiengebühren, die Sie für das betreffende Akademische Jahr eingezahlt haben. Eventuell für den Zahlungsverzug anfallende Strafgebühren werden nicht zurückerstattet.
Achtung: Studierende der postgradualen Studiengänge haben kein Anrecht auf die Rückerstattung der Studiengebühren.
Hier finden Sie nähere Informationen.
Wenn Sie die Frist für die Einschreibung ins nächste Studienjahr versäumen, fällt zusätzlich zur Studiengebühr eine Strafgebühr von 30 Euro an.
Nach Ablauf der Fälligkeit wird Ihr Account automatisch blockiert: my SNS ist nicht mehr zugänglich und Sie können sich beispielsweise nicht zu den Prüfungen anmelden, und dürfen keinen Studienorts- oder Studiengangswechsel beantragen.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Studentensekretariat.
Hier können Sie die Zahlungsbelege als pdf-Files herunterladen.
Sobald Sie die Regelstudienzeit Ihres Studienganges überschreiten, schreiben Sie sich als Studierende außerhalb der Regelstudienzeit ("fuori corso") ein. Ab dem zweiten Jahr außerhalb der Regelstudienzeit erhöhen sich die Studiengebühren um 300 Euro. Für die Berechnung der Studiengebühren werden auch wiederholte Studienjahre mitgezählt.
Bei einem Einstieg in ein höheres Jahr in Folge einer Prüfungsanerkennung werden die anerkannten Studienjahre mitberechnet. Unterbrechungsjahre (darunter versteht man ganze Akademische Jahre) werden nicht mitgezählt. Für die Studierenden der Zusatzausbildung für den Integrationsunterricht, des Universitären Berufsbildungskurses und der Doktoratsstudien werden die Studiengebühren nicht erhöht.
Sollten Sie die Abschlussprüfung innerhalb 31. Oktober ablegen wollen, müssen Sie sich nicht in das nächste Akademische Jahr einschreiben.
Sollten Sie die Abschlussprüfung nach Oktober und innerhalb 31. März ablegen wollen, müssen Sie sich einschreiben, sind jedoch von der Zahlung der Studiengebühren befreit. Gehen Sie auf die Zahlungsseite und wählen Sie die Option "Abschlussprüfung innerhalb 31. März". Sie werden aufgefordert, eine virtuelle Stempelmarke von 16 Euro zu bezahlen.
Sollten Sie die Prüfung nicht bestehen oder auf einen späteren Termin verschieben, müssen Sie innerhalb der Fälligkeit der zweiten Rate die gesamte Jahresgebühr zuzüglich der Beträge für den Zahlungsverzug nachzahlen.
Wenn Sie im 1. Semester als Freemover an einer anderen Universität studieren, müssen Sie die zweite Rate und die Landesabgabe innerhalb 31. März berichtigen.
Wenn Sie das 1. + 2. Semester als Freemover an einer anderen Universität studieren, müssen Sie sich nicht in das neue Akademische Jahr einschreiben.
Sollten Sie von einem Studiengang der alten Studienordnung zu einem Studiengang der neuen Studienordnung (M.D. 270/2004) wechseln wollen, geben Sie den Antrag auf Wechsel der Studienordnung innerhalb der Frist für die Einschreibung in höhere Studienjahre ab.
Nähere Informationen dazu sind in der Gebührenordnung enthalten.
Wenn Sie das Studium abbrechen, auf ein Weiterstudium verzichten oder vom Studium ausgeschlossen werden, haben Sie kein Anrecht auf die Rückerstattung der eingezahlten Beträge.