Im Zuge des Bürokratieabbaus hat Italien Bescheinigungen - bis auf wenige Ausnahmen - abgeschafft und durch Eigenerklärungen ersetzt (Art. 15 des Gesetzes Nr. 183 vom 12.11.2011).
Öffentliche Einrichtungen dürfen Bescheinigungen nur in Ausnahmefällen ausstellen oder verlangen.
Bürgerinnen und Bürger brauchen öffentlichen Behörden keine Bescheinigungen mehr vorzulegen, sondern können bestimmte Umstände selbst erklären.
Auch die unibz darf Einschreibebestätigungen, Prüfungsbestätigungen und Abschlussbestätigungen nur in den vorgesehenen Ausnahmefällen ausstellen. Die Studierenden können - an Stelle dieser Bestätigungen - bei öffentlichen Behörden in Italien Eigenerklärungen vorlegen. Die Eigenerklärung kann auch zwischen Privatbürgern verwendet werden.
Achtung: Falscherklärungen haben strafrechtliche Folgen!
Benutzen Sie daher die vorgefertigten Eigenerklärungen: es reicht sie auszudrucken, die Daten darauf zu kontrollieren und sie anschließend zu unterschreiben.
Bestätigungen können ausschließlich für das Ausland beantragt werden.
Gemäß D.P.R. Nr. 642/1972 in geltender Fassung unterliegen sowohl die Bestätigungen als auch die Anträge zum Erhalt derselben einer Stempelgebühr gemäß aktuellem Wert (16 Euro), die virtuell entrichtet werden muss.
Wenn das Gesetz eine Befreiung von der Stempelgebühr vorsieht, muss die Stempelgebühr weder für die Bestätigung noch für den Antragentrichtet werden. Sie müssen bei der Antragstellung den genauen Zweck anführen, für den Sie die Bestätigung benötigen.
Wenn Sie für einen der oben genannten Zwecke eine Bestätigung benötigen (Einschreibebestätigung, Prüfungsbestätigung, Abschlussbestätigung mit oder ohne Angabe der abgelegten Prüfungen), gehen Sie bitte wie folgt vor:
Die Bestätigungen werden in digitaler Form ausgestellt und per E-Mail übermittelt.