Eine Abschlussarbeit betreuen dürfen ausschließlich
A) ordentliche oder assoziierte Professoren oder Forscher der Fakultät oder
B) sofern die im Ansuchen auf Genehmigung angegebenen Themen nicht von ordentlichen oder assoziierten Professoren oder Forschern der Fakultät betreut werden können
- Professoren oder Forscher einer anderen Fakultät der unibz oder
- Lehrbeauftragte.
In beiden Fällen müssen diese Personen einen Lehrauftrag an der Fakultät für Bildungswissenschaften innehaben.
Für den Master in Bildungswissenschaften für den Primarbereich gilt: Die Betreuer müssen mindestens im Besitz des akademischen Grades "dott. mag." sein.
Abschlussarbeiten können aus budgetären Gründen grundsätzlich nur von internen Dozierenden betreut werden. Interne Dozierende sind: Professoren auf Planstelle der 1. Ebene, Professoren auf Planstelle der 2. Ebene, Forscher auf Planstelle und Forscher mit Zeitvertrag. Die Liste finden Sie auf unserer Website.
Betreuungen durch externe Dozierende können nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden. Sollten Sie der Auffassung sein, dass in Ihrem Fall eine solche Ausnahme von der Regel gerechtfertigt ist, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse in einer möglichst frühen Phase Ihrer Planungen mit dem Studiengangsleiter darüber sprechen. Voraussetzung ist, dass die externe Person bereit ist, die Betreuung Ihrer Abschlussarbeit honorarfrei zu leisten. Bevor Sie weitere Überlegungen anstellen, sollten Sie mit der betreffenden Person abklären, ob sie zu einer solchen Betreuung ohne Honorar bereit ist.
Es besteht die Möglichkeit, dass den Betreuern interne Zweitbetreuer zur Seite gestellt werden, wenn die Betreuer nicht alle inhaltlichen Bereiche der Abschlussarbeit abdecken können.
Zweitbetreuer werden nur mit Begründung genehmigt, diese müssen beim Ansuchen um den Titel der Abschlussarbeit in den Kommentaren eingefügt werden.
Zweitleser (Gegengutachter) werden nach der Anmeldung zur Abschlussprüfung vom Studiengangsleiter zugewiesen.
Falls Betreuer und/oder Zweitbetreuer/Zweitleser bei der Abschlussprüfung nicht anwesend sein können, sind diese verpflichtet, einen schriftlichen Bericht mit Bewertung der Abschlussarbeit zu erstellen. Dieser muss dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens 5 Tage vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt werden.